11. Februar 2025
Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz.
Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen
Aschermittwoch (05. März 2025) von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Gründonnerstag (17. April 2025) von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Karfreitag (18. April 2025) von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Karsamstag (19. April 2025) von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr
alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind. Dies sind z.B. Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig.
Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.
Eichstätt, 11.02.2025
Landratsamt Eichstätt