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Bekanntmachung der 23. Änderung/Ergänzung des Flächennutzungsplanes des Marktes Altmannstein

12. Februar 2025

gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB, sowie Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Haupt- Bau-, Finanz- und Umweltausschuss Altmannstein hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 die Einleitung des Verfahrens zur 23. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Altmannstein gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Geltungsbereiche der einzelnen Änderungsflächen entnehmen Sie bitte dem Planteil.

Weiter wurde in der Haupt-, Bau-, Finanz- und Umweltausschusssitzung vom 05.02.2025 der ausgearbeitete Vorentwurf der Landschaftsarchitekten und Stadtplaner Neidl + Neidl, Dolesstr. 2, 92237 Sulzbach-Rosenberg in der Fassung vom 05.02.2025 nebst Begründung in der Fassung vom 05.02.2025 gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Altmannstein: Deckblatt 23 (1) beinhaltet Geltungsbereich 1 

Im Geltungsbereich soll eine Pumptrack-Anlage errichtet werden. Der betreffende Bereich wird zukünftig als Sondergebiet "Erholung, Sport- und Freizeitnutzung; Pumptrack“ nach § 10 Abs. 2 BauNVO statt als Fläche für die Ver- und Entsorgung dargestellt.

Steinsdorf: Deckblatt 23 (2) beinhaltet Geltungsbereich 2.1 und 2.2 

Der Geltungsbereich 2.1 umfasst das Flurstück Fl.-Nr. 500 Gemarkung Steinsdorf. Die Fläche ist im rechtskräftigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Aktuell wird die Fläche als Acker genutzt. Für den Geltungsbereich liegen langfristig keine Planungen zur Nutzung der Fläche als Wohnbaufläche vor. Zudem ist die Fläche in privatem Besitz. Der betreffende Bereich wird dem gültigen Flächennutzungsplan entnommen und der landwirtschaftlichen Fläche zurückgeführt.

Der Geltungsbereich 2.2 umfasst das Flurstück Fl.-Nr. 363 Gemarkung Steinsdorf, auf welchem das zukünftige Baugebiet „Am Mühlweg“ ausgewiesen soll. Eine Teilfläche des Bereichs ist im rechtskräftigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Wohnbaufläche“, die andere Teilfläche als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Der Teilbereich, der die Bauparzellen 1, 4, 5, 7 sowie 8 beinhaltet, wird zukünftig als „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO statt als Wohnbaufläche und die Rest-fläche gemäß §4 BauNVO als „Allgemeines Wohngebiet“ statt als landwirtschaftlich genutzte Fläche dargestellt.

 Pondorf: Deckblatt 23 (3) beinhaltet Geltungsbereich 3 

Der Geltungsbereich 3 umfasst das Flurstück Fl.-Nr. 899 Gemarkung Pondorf. Der Bereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Aktuell wird die Fläche als Acker genutzt. Der betreffende Teilbereich wird zukünftig als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO statt als landwirtschaftlich genutzte Fläche dargestellt und wird Teil des Bebauungsplans „Am Weingarten III“.

Tettenwang: Deckblatt 23 (4) beinhaltet Geltungsbereich 4 

Der Geltungsbereich 4 umfasst das Flurstück 878 der Gemarkung Tettenwang. Im rechtskräftigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan ist der Bereich als „Allgemeines Wohngebiet“ dargestellt. Aktuell wird die Fläche landwirtschaftlich als Hopfengarten genutzt. Für den Geltungsbereich liegen langfristig keine Planungen zur Nutzung der Fläche als Wohnbaufläche vor. Der betreffende Bereich wird dem gültigen Flächennutzungsplan entnommen und der land-wirtschaftlichen Fläche zurückgeführt.

Schamhaupten: Deckblatt 23 (5) beinhaltet Geltungsbereich 5 

Der Geltungsbereich 5 umfasst das Flurstück Fl.-Nr. 215 Gemarkung Schamhaupten. Der Bereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Der betreffende Bereich wird aufgrund der geplanten Nutzung zur Erweiterung eines Handwerkbetriebs zukünftig als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO statt als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen.

Schafshill: Deckblatt 23 (6) beinhaltet Geltungsbereich 6 

Der Geltungsbereich 6 umfasst die Flurstück Fl.-Nr. 34, 87, 88, 15 sowie 15/2 der Gemarkung Schafshill. Es handelt sich hier um 3 Teilbereiche, die im Nordosten, Südosten sowie im Nordwesten angrenzend an das Dorfgebiet liegen. Die Teilbereiche sind im rechtskräftigen Flächennutzungs- und Landschaftsplan als „Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. Aktuell werden die Flächen der Teilbereiche als Wohnbauflächen genutzt, da die Grundstücke im Zusammenhang mit dem bestehenden Ortsteil bereits bebaut wurden.

Der Vorentwurf der 23. Flächennutzungsplanänderung und die jeweilige Begründung liegen im Rathaus des Marktes Altmannstein, Marktplatz 4, 93336 Altmannstein (Marktbauamt, II. Stock, Zi.-Nr. 2.04) in der Zeit

vom 13.02.2025 bis einschließlich 18.03.2025

während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.

Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt Altmannstein den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Änderung berührt werden kann, eingeholt (§ 4 Abs. 2 BauGB).

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

Altmannstein, 12.02.2025  
Markt Altmannstein

Norbert Hummel 
1. Bürgermeister